Beratungsbesuch nach §37 SGB XI

Pflegegutachten

Nach § 37 (3) SGB XI haben Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen:

  • einmal halbjährlich bei Pflegegrad 2 + 3
  • einmal vierteljährlich bei Pflegegrad 4 + 5

Eine Pflegefachkraft kommt nach Terminvereinbarung in die Häuslichkeit und erstellt ein Gutachten zum Nachweis der sichergestellten Pflege für Ihre Pflegekasse. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Über diesen Einsatz wird ein Protokoll mit Datum und Ergebnis des Beratungsbesuches erstellt, welches vom Pflegebedürftigen bzw. dessen Vertreter sowie vom Pflegedienst unterschrieben wird. Dieses Protokoll wird vom beauftragten Pflegedienst an die entsprechende Pflegekasse gesandt.Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.


Bitte vereibaren Sie rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vorher ein Termin) – kurzfristige Termine können dazu führen, dass Ihr Nachweis zu spät bei der Pflegekasse eingeht und Ihr Pflegegeld gekürzt wird.