Verhinderungspflege nach §39 SGB XI

Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht die Gewährung einer „Verhinderungspflege“ vor. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Bei der Verhinderungspflege wird oftmals auch von einer „Ersatzpflege“ gesprochen, da im Rahmen dieser Leistung der Ausfall einer Pflegeperson ersetzt/kompensiert werden kann.


Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht nach § 39 Abs. 1 SGB XI dann, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.

 

Mindestens Pflegegrad 2

Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf die Verhinderungspflege ist, dass der Pflegebedürftige mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist. Ist ein Versicherter dem Pflegegrad 1 zugeordnet, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege. Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht damit nur für Versicherte in den Pflegegraden 2 bis 5.


Vorpflegezeit/ Wartezeit

Weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die sechs Monate müssen nicht zusammenhängend verlaufen. Die sogenannte Vorpflegezeit kann auch Unterbrechungen haben, sofern diese nicht länger als vier Wochen andauern. Ebenso muss während der Vorpflegezeit nicht zwingend bereits für den Pflegebedürftigen der Pflegegrad 2 bestätigt worden sein. Die Vorpflegezeit wird auch dann erfüllt, wenn sich mehrere Pflegepersonen die Pflege zeitlich geteilt haben.


Pflegepersonen im Sinne der Verhinderungspflege

Als Pflegeperson im Sinne der Verhinderungspflege kommen Angehörige, Ehegatten, Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte und sonstige Personen in Betracht, die den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt haben. Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass keine Verhinderungspflege geleistet werden kann, wenn eine Pflegekraft einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung oder eine Pflegekraft, die mit der Pflegekasse nach § 77 SGB XI einen Einzelvertrag hat, ausfällt. Dies gilt auch für den Ausfall von Pflegekräften und Betreiber von ambulant betreuten Wohngruppen.


Leistungsbetrag und Leistungsdauer

Auf die Verhinderungspflege besteht ein kalenderjährlicher Leistungsanspruch in Höhe von 1.612,00 Euro für die Dauer von längstens sechs Wochen.

 

Zudem besteht nach § 39 Abs. 2 SGB XI die Möglichkeit, dass ein Leistungsbetrag aus der Kurzzeitpflege von bis zu 806,00 Euro auf die Verhinderungspflege übertragen werden kann. Damit kann im Rahmen der Verhinderungspflege ein maximaler Leistungsbetrag von 2.418,00 Euro für eine Dauer von längstens sechs Wochen je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

 

Eine in Anspruch genommene Verhinderungspflege wird auf die maximale Leistungsdauer von sechs Wochen angerechnet, sofern es sich hierbei um eine tageweise Verhinderungspflege handelt.

 

Bei einer stundenweisen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege erfolgt keine Anrechnung auf die maximale Leistungsdauer. Hier erfolgt nur eine Anrechnung auf den maximal möglichen Leistungsbetrag.

 

Zur Beurteilung, ob es sich um eine tageweise oder eine stundenweise Verhinderungspflege handelt, ist auf den tatsächlichen Verhinderungszeitraum der Pflegeperson abzustellen. Die tatsächliche Dauer der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist dabei ohne Bedeutung. Der Anspruch auf die Verhinderungspflege entsteht mit jedem Kalenderjahr neu.

 

Hinweis: Es kann nicht nur der Anspruch von der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Auch im umgekehrten Fall ist eine Übertragung des Leistungsbetrags/des Leistungsanspruchs möglich. So kann der Anspruch auf Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege übertragen werden. Dies ist bis zum vollständigen Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612,00 Euro möglich, sodass – sofern der Anspruch auf die Verhinderungspflege nicht für diese Leistung eingesetzt wird – für die Kurzzeitpflege ein maximaler Leistungsbetrag von 3.224,00 Euro zur Verfügung steht.